Verkehrsmedizin

Erstellt von: Felix Huber, Uwe Beise | Zuletzt revidiert: 8/2019

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Fahreignungsabklärungen

Version 1.2.2019 

Neu: Ab 1.1.2019 muss die Stufe 1-Untersuchung erst ab 75. Altersjahr durchgeführt werden. Die meisten Kantone werden bei der Aufforderung zur Kontrolluntersuchung nur noch den emedko-Code verschicken. Das Formular muss also über einen persönlichen HIN-Zugang ausgefüllt werden. Die Patienten können aber die Formulare telefonisch anfordern. Seit 1.2.2019 gilt eine vereinfachte verkehrsmedizinische Untersuchung.

Es gibt zwei Kategorien:

Stufe 1: Privatfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (bisherige Kategorie 3)

Stufe 2: Gruppe LKW, Taxi, Bus, Verkehrsexperten (bisherige Kategorien 1 und 2)

Stufe 1 (Periodische Untersuchung von über 75-Jährigen):

  • Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel: Besuch der Schulungsmodule 1–3 der SGRM (1 Tag) oder Selbstdeklaration der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten (registrieren und alle Haken setzen)
  • Verlängerung der 5-jährigen Bewilligungdurch „Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen‟ oder Erwerb höhere Stufe.

Stufe 2:

  • Voraussetzung ist die  Anerkennung als Stufe 1 und Besuch der Schulungsmodule 4–5 der SGRM (1 Tag) (Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt); Verlängerung der 5-jährigen Bewilligung durch 4 Stunden spezifische Fortbildung. 

Formulare

Wenn man sich registriert hat (Registrierung), kann man die Verkehrsuntersuchungsformulare herunterladen und am PC ausfüllen.

Neu: Formulierung von Mindestanforderungen bezüglich:

  • Alkohol, Betäubungsmittel und Medikamente (keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch)
  • Gruppe 2: keine Substitutionstherapie (z. B. Methadon)
  • Organisch bedingte Hirnleistungsstörungen (z. B. Demenz, s. u.)
  • Diabetes mellitus (s. u.)
  • Tagesschläfrigkeit
  • Psychische Erkrankungen
  • Bewegungsapparat (Fahrzeuganpassung auch 2. Gruppe).

Klinische Untersuchung

  • Kursorischer Allgemeinstatus
  • Sehschärfe, Gesichtsfeld, Augenmotilität
  • “Kopfdrehen“
  • Zeichen einer Suchterkrankung (Alkoholstigmata)
  • Psychische Auffälligkeiten
  • Verdachtsmomente für beginnende Demenz.

Sehvermögen

Anpassungen an EU-Normen:

Diabetes

Stufe 1: Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerung vorhanden sein.

Hypoglykämiegefahr bei:

  • Insulin
  • Sulfonylharnstoffe (Amaryl®, Daonil®, Diamicron® usw.)
  • Glinide (Novo-Norm®, Starlix®).

Keine Hypoglykämiegefahr bei:

  • Biguanide (Metformin = Glucophage®, Metfin®)
  • DPP-4-Inhibitoren: Medikamente: Sitagliptin (Januvia®, Xelevia®), Vildagliptin (Galvus®), Linagliptin (Trajenta®), Saxagliptin (Onglyza®), Alogliptin (Vipidia®)
  • Inkretin-Mimetika:  GLP1-Rezeptoragonisten Exenatid/Byetta®, Bydureon® (1 x/Woche), Liraglutid/Victoza® (tgl) (ev. kombiniert mit Insulin: Xultophy®), Dulaglutid/Trulicity®
  • SGLT2-Inhibitoren, Gliflozine: Dapagliflozin (Forxiga®), Canagliflozin (Invokana®, Vokanamet®), Empagliflozin (Jardiance®, Jardiance Met®).

Erhöhtes Hypoglykämierisiko („Normaler“ Typ-1-Diabetes, Behandlung mit Insulin [mehr als Basalinsulin 1x täglich] oder Sulfonylharnstoffen [ausser Gliclazid])

  • Messen des Blutzuckerspiegels vor der Fahrt und während längeren Fahrten
  • Kein Fahren, falls Blutzuckerspiegel unter 5 mmol/l
  • Hypoglykämie-Prophylaxe (Kohlenhydrate) im Fahrzeug mitführen.

Sonderregelung bei Behandlung mit tiefem Hypoglykämierisiko:

Bei Behandlung mit Gliclazid (Diamicron®), Gliniden (Novo-Norm®, Starlix®) oder Basalinsulin (Lantus®, Levemir®, Tresiba®) 1 x täglich:

  • Messen des Blutzuckerspiegels vor Antritt der Fahrt und bei längeren Fahrten kann weggelassen werden
  • Keine Kombination der oben erwähnten Medikation
  • Kohlenhydrate als Hypoglykämie-Prophylaxe und Blutzuckermessgerät müssen in jedem Fall im Fahrzeug mitgeführt werden.

Hohes Hypoglykämierisiko

Behandlung mit Insulin und/oder Sulfonylharnstoffen und Begleitumstände wie Vorkommen einer schweren Hypoglykämie in den letzten 2 Jahren und/oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung

  • Spezielle Betreuung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Diabetologie
  • 6–8 Messungen täglich oder CGS (kontinuierliche Blutzuckermessung) für die nächsten 2 Jahre.

Stufe 2: Diabetes mellitus und Fahreignung (Lastwagen, Taxi, Bus)

Bei Behandlung mit möglicher Hypoglykämiegefahr:

  • In der Regel keine Zulassung zu den höheren Kategorien
  • In Ausnahmefällen mit aussergewöhnlich günstigen Umständen Zulassung zur 2. Gruppe (Lastwagen, Taxi) möglich, in diesem Falle ausführliche Begutachtung notwendig
  • Für Bus und Kleinbus über 3,5 t grundsätzlich nicht möglich (VZV ab 1.7.16).

Demenz

Erweiterte Untersuchung bei Verdacht auf kognitive Einschränkungen (nur bei begründetem Verdacht!).

Demenz-Screening:

  • Nochmaliges Augenmerk auf klinische Auffälligkeiten und Fremdanamnese
  • Mini-Mental-Status
  • Uhrentest
  • Trail-Making-Test A und B
  • In der Regel dazu zweiter Untersuchungstermin nötig!
  • MMS < 21 kein Fahren mehr.

Die Fahrtauglichkeit ist bei mittelschwerer und schwerer Demenz  in der Regel nicht mehr gegeben. Fremdanamnestisch weisen Einschränkungen bei folgenden Tätigkeiten auf eine mindestens mittelschwere Demenz hin:

  • Telefonieren, Medikamenteneinnahme, Kleiderpflege, Organisieren von Mahlzeiten
  • Die Lebensführung zu Hause ist nur mit Unterstützung möglich.

Bei leichter Demenz ist die Fahrtauglichkeit bei mehr als der Hälfte der Probanden eingeschränkt oder nicht mehr gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (3):

  • Gestörte Exekutivfunktionen, d. h. Planen, Organisieren, Einhalten einer Reihenfolge
  • Fremdanamnestisch auffälliges Fahrverhalten oder gehäuft (Bagatell-)Unfälle
  • Störungen der Aufmerksamkeit
  • Störung der Raumverarbeitung.

Tabelle 2: Beurteilungskriterien bezüglich Fahreignung bei kognitiven Einschränkungen (aus: Therapeutische Umschau 2015;72(4):239-245)

Tabelle Fahreignung

Ist die Fahreignung weiterhin fraglich, soll dem zuständigen Strassenverkehrsamt mitgeteilt werden, dass eine Fahreignungsabklärung an einer Spezialabklärungsstelle durchgeführt werden sollte. Wenn die Fahrtauglichkeit bezweifelt werden muss und der Patient nicht freiwillig auf den Fahrausweis verzichten möchte, sollte eine Meldung an das kantonale Strassenverkehrsamt gemacht werden.

Melderecht/Meldepflicht

Verkehrsmedizinisch relevante Zustände dürfen nicht verschwiegen werden, Schweigepflicht gilt also nicht. Zwischen den Kontrolluntersuchungen besteht keine Meldepflicht, aber eine Aufklärungspflicht des Patienten, und man hat immer ein Melderecht.

Abgabe des Führerausweises

Am einfachsten soll der Patient den Führerausweis einfach einschicken, wenn er nicht mehr fahren will. Im Kanton Zürich beträgt die Entzugsgebühr in der Regel (ohne dass eine erhebliche Verkehrsregelverletzung vorliegt) CHF 150.–.

Weitere Informationen:

www.sgrm.ch (Schweiz. Gesellschaft für Rechtsmedizin)

Autoren: Felix Huber, Uwe Beise, Februar 2019